Rezepte und Kosten 

Die behandelnde ÄrztInnen (z.B. KinderärztInnen, KieferorthopädInnen, ZahnärztInnen und HNO ÄrztInnen) stellen einen logopädischen Behandlungsbedarf fest. Es kommt auch vor, dass ErzieherInnen oder LehrerInnen auf sprachliche Auffälligkeiten hinweisen, die sie bei Ihrem Kind beobachtet haben. 

1. Behandlungsbedarf

Die ÄrztIn stellt bei einer Untersuchung einen Behandlungsbedarf bei Ihnen / Ihrem Kind / Angehörigen fest und ist bereit, eine sogenannte Heilmittelverordnung, sprich ein Rezept für die Logopädie, auszustellen. Die Heilmittelverordnung ist maximal 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Hier wird nicht zwischen privat und gesetzlich Versicherten unterschieden. Sie benötigen IMMER eine Verordnung von der ÄrztIn. 

2. Kontaktaufnahme

Sie nehmen Kontakt zu uns auf (dies geht ganz einfach über unser Onlineformular) und wir bieten Ihnen dann direkt einen Termin an oder einen Platz auf unserer Warteliste. 

Übrigens, falls Sie nur einen Beratungstermin vereinbaren möchten, können Sie auch unsere Online Terminvergabe nutzen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie bereits eine Heilmittelverordnung vorliegen haben

3. Erstgespräch

Nun ist es soweit, die erste Therapie steht an, Sie erscheinen mit dem ausgestellten Rezept und Ihrer Versichertenkarte zum vereinbarten Termin. PatientInnen unter 18 Jahren sollten in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person zum Ersttermin erscheinen.

Gesetzlich Versicherte Personen (GKV)

Für gesetzlich Versicherte Personen unter 18 Jahren fallen keine Kosten an, die Therapie wird von den Krankenkassen zu 100% übernommen. 

Bei gesetzlich Versicherten Personen über 18 Jahren sieht das anders aus. Hier übernehmen die Krankenkassen 90%, die restlichen 10% müssen laut Gesetzt in Eigenleistung gezahlt werden. Zu den 10% Eigenanteil kommen 10 € Rezeptgebühr hinzu. Diesen Anteil zahlen Sie direkt an die Logopädische Praxis Wortgarten, um die restliche Abwicklung des Rezeptes kümmern wir uns. 

 

Privat Versicherte Personen (PKV)

Für privat Versicherte Personen und LogopädInnen liegt keine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung vor, daher legt jede logopädische Praxis die Höhe der Vergütung im Rahmen eines individuellen Behandlungsvertrages selbst fest. 

Die Gebührenverordnung von ÄrztInnen finden bei LogopädInnen keine Anwendung, jedoch haben ÄrztInnen eine Verfahrensweise festgelegt, welche auch von Heilmittelerbringern (LogopädInnen) als Preisgestaltung übernommen werden können. Diese besagt, dass der Faktor zwischen 1,8 und 2,3 des gesetzlichen vdek-Satzes liegen kann. Der Faktor der logopädischen Praxis Wortgarten liegt zur Zeit bei 1,9, des gesetzlichen vdek-Satzes. 

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihr Vertrag bei der Krankenkasse darüber entscheidet, wie viel der Kosten von der privaten Krankenkasse übernommen werden. Bitte informieren Sie sich im Voraus bei Ihrer Krankenkasse und haben Sie dafür Verständnis, dass wir hierzu keine Auskunft geben können. Sie können vor Beginn der Therapie unseren Behandlungsvertrag bei Ihrer Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme vorlegen

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